In Anlehnung an Anmerkung 6a zum Kapitel 2 der KN hat die Zollverwaltung zusätzlich sog. Schweizerische Erläuterungen zum Zolltarif publiziert. Danach werden gewisse Erzeugnisse noch im Kapitel 2 eingereiht, denen bei der Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht verändert wird (zum Beispiel Bündnerfleisch). Ausgeschlossen von diesem Kapitel bleibt hingegen Fleisch, bei dem die Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar sind. (h/t NRC.nl)